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   BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71   

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BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71 (https://dejure.org/1973,1504)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1973 - III C 117.71 (https://dejure.org/1973,1504)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1973 - III C 117.71 (https://dejure.org/1973,1504)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71
    Ist nach dieser Vorschrift eine Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil der Kaufpreis für das Nationalitätenvermögen aus dessen Erträgnissen entrichtet worden ist, so kommt schon deshalb keine Schadensfeststellung am Objekt gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der 7. FeststellungsDV in Betracht (Fortführung und Bestätigung von BVerwG III C 67.70 und BVerwG III C 108.70 [BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70] und 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nrn. 15 und 16]).

    Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).

    Diese Rechtsprechung zu § 9 der 7. FeststellungsDV, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat, hat der Senat in seinen Urteilen vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 -, 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - und 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - (BVerwGE 37, 271; 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]und 278 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 13; § 9 Nrn. 15 und 16) noch einmal überprüft; er hat sie bestätigt und dahin erkannt, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Nationalitätenvermögen sowohl im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 als auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, und zwar für alle Fälle, die in den Nummern 1 bis 4 geregelt sind, grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit die Wirtschaftsguter des Betriebes ganz oder überwiegend mit Mitteln beglichen worden sind, die aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammten.

  • BVerwG, 11.02.1971 - III C 39.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71
    Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [BVerwGE 37, 184 m Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]) zwar zutreffend entschieden, daß eine Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes eines mit Wirtschaftsgütern gegründeten Betriebes, die ganz oder überwiegend sogenanntes Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV darstellten, nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes, sondern nur gemäß § 9 der 7. FeststellungsDV als Schadensfeststellung am Kaufpreis (§ 9 Abs. 1) - oder am Objekt (§ 9 Abs. 2) - in Betracht kommt.

    In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1971 (a.a.O.) entschieden.

    Zu demselben Ergebnis ist der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 11. Februar 1971 (a.a.O.) auch in den Fällen gekommen, in denen ein Betrieb im vollen Umfang oder überwiegend unter Verwendung von Nationalitätenvermögen gegründet worden ist, das - wie hier - auf Kredit erworben und aus den Erträgnissen des neugegründeten Betriebes bezahlt worden ist.

  • BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70

    Schadensfeststellung von Vertreibungssschäden - Ermittlung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71
    Ist nach dieser Vorschrift eine Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil der Kaufpreis für das Nationalitätenvermögen aus dessen Erträgnissen entrichtet worden ist, so kommt schon deshalb keine Schadensfeststellung am Objekt gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der 7. FeststellungsDV in Betracht (Fortführung und Bestätigung von BVerwG III C 67.70 und BVerwG III C 108.70 [BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70] und 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nrn. 15 und 16]).

    Diese Rechtsprechung zu § 9 der 7. FeststellungsDV, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat, hat der Senat in seinen Urteilen vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 -, 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - und 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - (BVerwGE 37, 271; 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]und 278 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 13; § 9 Nrn. 15 und 16) noch einmal überprüft; er hat sie bestätigt und dahin erkannt, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Nationalitätenvermögen sowohl im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 als auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, und zwar für alle Fälle, die in den Nummern 1 bis 4 geregelt sind, grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit die Wirtschaftsguter des Betriebes ganz oder überwiegend mit Mitteln beglichen worden sind, die aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammten.

  • BVerwG, 15.12.1966 - III C 212.64

    Einbringung von in Deutschland gekauften Wirtschaftsgütern in einen aus

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71
    Seit seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - (BVerwGE 25, 341 = Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine Schadensfeststellung gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nicht möglich ist, wenn der Kaufpreis für einen erworbenen Betrieb aus Erträgnissen stammt, die dieser Betrieb später abgeworfen hat.
  • BVerwG, 25.02.1971 - III C 129.68

    Vermögensverlust durch Ausweisung - Entschädigung für den Erwerb von

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71
    Diese Rechtsprechung zu § 9 der 7. FeststellungsDV, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat, hat der Senat in seinen Urteilen vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 -, 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - und 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - (BVerwGE 37, 271; 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]und 278 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 13; § 9 Nrn. 15 und 16) noch einmal überprüft; er hat sie bestätigt und dahin erkannt, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Nationalitätenvermögen sowohl im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 als auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, und zwar für alle Fälle, die in den Nummern 1 bis 4 geregelt sind, grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit die Wirtschaftsguter des Betriebes ganz oder überwiegend mit Mitteln beglichen worden sind, die aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammten.
  • BVerwG, 28.05.1971 - III C 111.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71
    Einerseits ist aus dem Gesamtergebnis der getroffenen Feststellungen, die der Kläger und Revisionsbeklagte nicht im Wege der sogenannten Gegenrüge (vgl. Urteil vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 111.69 - mit Nachweisen [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 15]) angegriffen oder in Zweifel gezogen hat, und dem übrigen Inhalt der vorliegenden Akten nichts dafür zu entnehmen, daß eine die Anwendung des § 8 der 7. FeststellungsDV rechtfertigende tatsächliche Feststellung getroffen werden könnte.
  • BVerwG, 07.11.1974 - III C 21.73

    Begehren einer Schadensfeststellung wegen Verlustes von Gesellschaftsanteilen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Verlust von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden sind und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen gehört haben (sogenanntes Nationalitätenvermögen), nur gemäß § 9 der 7. FeststellungsDV zu einer Schadensfeststellung führen (Urteile vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -, vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 65.70 - und vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16, 18 u. 19]).

    Anderenfalls wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob eine Schadensfeststellung nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV oder - falls der Kläger bereits am 31. Dezember 1937 im Sudetenland seinen Wohnsitz hatte - nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift entsprechend seinem Kapitaleinsatz zu treffen ist, falls dieses Kapital nicht seinerseits aus Erträgnissen von Nationalitätenvermögen stammt und deshalb eine Schadensfeststellung sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 des § 9 der 7. FeststellungsDV zu unterbleiben hat (vgl. Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 19]).

  • BVerwG, 22.10.1974 - III C 99.72

    Voraussetzungen der Feststellung eines Schadens an einem Pachtbetrieb -

    Endlich hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - (Buchholz a.a.O. Nr. 19) noch einmal klargestellt, daß § 9 Abs. 1 VO die Grundnorm für Schadensfeststellungsansprüche wegen Verlustes von ehemaligem Nationalitätenvermögen ist.
  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 89.71

    Schadensfeststellung für den Erwerber eines Wirtschaftsgutes in Polen - Begriff

    Auch in den Fällen des § 9 Abs. 2 a.a.O. kommt eine Schadensfeststellung für den Erwerber nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 a.a.O. erfüllt sind, der die Grundnorm für Schadensfeststellungsansprüche des Erwerbers ehemaligen Nationalitätenvermögens ist (Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [ZLA 1973, 162 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 19]).
  • BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71

    Unentgeltliche Wiederinbesitznahme von Nationalitätenvermögen durch den

    Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist hiernach jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]; Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 19]).
  • BVerwG, 16.10.1978 - 3 B 31.78

    Schadensfeststellung an Betriebsvermögen - Betriebsvermögen zweier

    Das Verwaltungsgericht hat die Frage lediglich aufgeworfen, aber nicht beantwortet, ob die Schadensfeststellung im ganzen, also auch hinsichtlich des von der Volksdeutschen Alma Ruppik erworbenen Teils des Betriebsvermögens, das in die 1942 gegründete Gesellschaft eingebracht worden war, schon deshalb entfallen müsse, weil die Gesellschaft überwiegend mit dem erworbenen Betriebsvermögen zweier polnischer Unternehmen gegründet worden sei, bei denen es sich um Nationalitätenvermögen gehandelt habe (Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1971 - BVerwG 3 C 39.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG 3 C 117.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19 = ZLA 1973, 162]).
  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 41.72
    In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - verwiesen.
  • BVerwG, 07.01.1975 - III CB 3.74

    Rechtsmittel

    Unter diesen Umständen ist auch ein Verlust, der gemäß § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu einer Schadensfeststellung führen kann, nicht feststellungsfähig, also auch nicht, wenn der Vertriebene, wie im vorliegenden Fall, seinen Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1937 im Vertreibungsgebiet hatte(Urteile vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 15 = BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]] undvom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]).
  • BVerwG, 30.11.1981 - 3 B 12.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen der in diesem Urteil ausgewiesenen Rechtsprechung - nämlich das Vorliegen der tatsächlichen Umstände, die eine Anwendung des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als zulässig erscheinen lassen würden - hier nicht festgestellt sind, kommt es auf diese Frage schon deshalb nicht an, weil jede Schadensfeststellung nach § 9 der 7. FeststellungsDV voraussetzt, daß der Erwerber das Entgelt für die erworbenen Wirtschaftsgüter aus eigenen Mitteln aufgebracht hat (vgl. hierzu Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG 3 C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 19]).
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